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Robert Chmilewsky - Thomas Gruber - Paul Höntsch - Thomas Joszt - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.7.7 Fusionskontrolle

Allgemeines

Ein Zusammenschluss von Unternehmen ist, anders als kartellrechtswidrige Absprachen oder missbräuchliches Verhalten, grundsätzlich nicht verboten. Allerdings haben die zuständigen Kartellbehörden die Befugnis, Zusammenschlüsse, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen könnten, zu untersagen. • [Fußnote:  Vgl Holzweber/Nutz/Dietz in Holzweber/Dietz (Hrsg), Kommentar zur Fusionskontrolle (2023) § 7 KartG Rz 1.

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