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Dokument-ID: 1263068
7.7.7 Fusionskontrolle
Allgemeines
Ein Zusammenschluss von Unternehmen ist, anders als kartellrechtswidrige Absprachen oder missbräuchliches Verhalten, grundsätzlich nicht verboten. Allerdings haben die zuständigen Kartellbehörden die Befugnis, Zusammenschlüsse, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen könnten, zu untersagen. • [Fußnote: Vgl Holzweber/Nutz/Dietz in Holzweber/Dietz (Hrsg), Kommentar zur Fusionskontrolle (2023) § 7 KartG Rz 1.]