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Dokument-ID: 1267443
10.14.1.3 Gefährdungshaftung
Verschiedentlich sieht die Rechtsordnung anstelle der Verschuldenshaftung eine Gefährdungshaftung vor. Dies bedeutet, dass die jeweilige Tätigkeit zwar grundsätzlich erlaubt ist, aufgrund der mit ihrer Ausführung unvermeidlich verbundenen Gefahren aber auch ohne Verschulden bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu haften ist.