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Dokument-ID: 1263862
8.4.2.4 Gefahrgutbeauftragter
Gemäß den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) sind eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Straße, Schiene, Wasser), so genannte Gefahrgutbeauftragte, zu benennen. Dies gilt für Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter umfassen, wobei diesbezüglich auch das Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen erfasst werden.