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Dokument-ID: 1267759
10.18.7 Gegenstand des Ersatzes
Bei Tötung einer Person müssen die Kosten der versuchten Heilung, der Verdienstentgang, die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse, Schmerzensgeld und die Kosten einer angemessenen Bestattung ersetzt werden.