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Neu Dokument-ID: 1263845

Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.5 Geldstrafen

§ 9 Abs 7 VStG normiert insofern noch eine Besonderheit, als die Gesellschaft für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen sowie für sonstige geldbemessene Rechtsfolgen und auch für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, dh solidarisch, haftet.

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