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10.9.2.4 Geltendmachung
Die Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied liegt entweder beim Aufsichtsrat (dies bedarf eines Hauptversammlungsbeschlusses) oder beim Restvorstand aufgrund seiner Vertretungsbefugnis. • [Fußnote: Pichler/Weninger, Aktienrecht in der Managerpraxis (2002) 109.] Sollte das schadenersatzpflichtige Vorstandsmitglied bereits ausgeschieden sein, dann liegt die Kompetenz alleine beim Vorstand. Grundsätzlich hat der (weisungsfreie) Vorstand die Entscheidung darüber zu treffen, ob Schadenersatzforderungen gegen ein Vorstandsmitglied geltend gemacht werden. Dabei hat er insbesondere die Erfolgsaussichten zu beurteilen. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die Hauptversammlung nach § 122 AktG den Vorstand zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verpflichtet.