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Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.19.2 Geltungsbereich des AZG

Das AZG gilt grundsätzlich für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das AZG definiert nicht, was ein Arbeitnehmer ist. Es ist vom AN-Begriff nach § 1151 ABGB auszugehen. Es ist somit unerheblich, ob das Dienstverhältnis (un)befristet bzw (un)entgeltlich, eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder eine Haupt- bzw Nebenbeschäftigung ist.

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