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3.2 Geschäftsführungsorgane
Auch wenn den Gesellschaftsformen der OG, KG, GmbH und AG von der Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen wurde, sind Gesellschaften nicht selbst handlungsfähig. Sie bedürfen vielmehr natürlicher Personen, welche für die Gesellschaft die Agenden der Geschäftsführung wahrnehmen. Diese Personen werden als „Geschäftsführungsorgane“ bezeichnet.