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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.5.0 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist in §§ 1175 ff ABGB geregelt, wobei sich deren organisationsrechtliche Bestimmungen seit dem GesbR-Reformgesetz weitgehend am Recht der Offenen Gesellschaft (OG) orientieren.

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