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3.2.1.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaftsführerbestellung
Bei der GmbH obliegt es den Gesellschaftern (Eigentümern) • [Fußnote: Die Frage, ob es zulässig ist, gesellschaftsvertraglich einem anderen Organ als den Gesellschaftern – etwa einem Aufsichtsrat oder einem Beirat – die Kompetenz zur Bestellung von Geschäftsführern einzuräumen, wird ganz überwiegend verneint (vgl Reich-Rohrwig, Bestellung und Anstellung des GmbH-Geschäftsführers, GES 2011, 4 mwN).] , für die Gesellschaft (einen oder mehrere) Geschäftsführer zu bestellen; • [Fußnote: Kommen die Gesellschafter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann vom Gericht auf Antrag ein sog „Notgeschäftsführer“ bestellt werden (näher dazu Pöltner, Der Notgeschäftsführer in der GmbH (2002)); mittels Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG kann diese Verpflichtung der Gesellschafter zur Geschäftsführerbestellung nicht durchgesetzt werden (OGH 13.09.2007, 6 Ob 170/07d).] ein entsprechender Beschluss kann entweder in einer Gesellschafterversammlung (Generalversammlungsbeschluss) oder – wenn alle Gesellschafter mit diesem Verfahren einverstanden sind (vgl § 34 Abs 1 GmbHG) – auf schriftlichem Wege (Umlaufbeschluss) gefasst werden. Die Bestellung wird mit Annahme der Bestellung durch den Geschäftsführer wirksam. Nur natürliche und handlungsfähige Personen können zu Geschäftsführern ernannt werden. Diese sind das zur Unternehmensleitung berufene Organ der GmbH. • [Fußnote: Vgl dazu auch Vavrovsky, Der erfolgreiche Geschäftsführer (2005) 18 f.]