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2.1.1 Gestiegenes Anspruchsdenken infolge verschärften Wettbewerbs
Zwar mag es auch heute noch immer wieder vorkommen, dass – vor allem so lange es dem Unternehmen gesamt gesehen gut geht – Ansprüche gegenüber leitenden Mitarbeitern, die Fehler zu verantworten haben, welche die Gesellschaft in ihrem Vermögen schädigen, nicht (oder nicht im vollen Umfang) geltend gemacht werden. Insbesondere kleinere Verfehlungen führen mitunter selten zu haftungsrechtlichen Konsequenzen (dazu, dass dies bei leitenden Mitarbeitern, die nicht auch organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft sind, va auf haftungsrechtliche „Sondernormen“ zurückzuführen ist, vgl den Exkurs „Dienstnehmerhaftung“ in Abschnitt 10); häufiger schon kommt es zu „Versetzungen“ oder Abberufungen von nicht nur prestigeträchtigen, sondern auch finanziell „interessanten“ Positionen. Immer seltener ist es jedenfalls der Fall, dass es die alleinige Folge solcher Verfehlungen ist, dass zB die Gesellschafter den Geschäftsführer in Zukunft bloß etwas genauer kontrollieren bzw dieser seine Mitarbeiter künftig besser „überwacht“.
Manchmal kommt es freilich vor, dass es etwa die Gesellschafter einer GmbH gar nicht erfahren, dass deren Geschäftsführer einen Schaden verursacht hat; dies insbesondere dann, wenn nur ein einziger Geschäftsführer bestellt ist, die Gesellschafter wenig Interesse am operativen Geschäftsbetrieb zeigen, die erzielten Unternehmensergebnisse für die Gesellschafter zufrieden stellend sind und daher kein Anlass für nähere „Nachforschungen“ besteht.
Zuweilen wird auch auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs seitens der Gesellschaft deshalb verzichtet, weil Sorge besteht, dass eine allfällige gerichtliche Auseinandersetzung insbesondere (aber nicht nur) gegen „prominente Führungskräfte“ zu einer negativen Publizität im Hinblick auf das gesamte Unternehmen führt. Vor allem bei Unternehmen, die (regelmäßig) öffentliche Aufträge oder Förderungen erhalten, ist ein stillschweigender Verzicht auf Haftungsansprüche ua gegenüber der Geschäftsführung das mitunter „geringere Übel“. Zuweilen werden Schäden, die Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft zugefügt haben, gar zB vom Aufsichtsrat (auch gegenüber den Gesellschaftern) „gedeckt“; vor allem dann, wenn das schadensbegründende Ereignis bereits geraume Zeit zurückliegt und eine nunmehrige Publikmachung einem Eingeständnis mangelnder Überwachung durch den Aufsichtsrat in der Vergangenheit gleich käme.
In einigen Fällen kann es sich die Gesellschaft auch einfach nicht – zumindest nicht kurzfristig – leisten, Führungskräfte gerichtlich zu belangen, wenn die Gesellschaft auf den betreffenden Manager in wirtschaftlicher Hinsicht „angewiesen“ ist (zB weil der betroffene Geschäftsführer über ausgezeichnete Kundenkontakte verfügt).
Man könnte nun meinen, dass es angesichts dieser Ausführungen die Maxime eines Geschäftsführers sein müsste, sich nach Möglichkeit – im Hinblick auf eine faktische Reduktion seines Haftungsrisikos – eine derartige Position der „Unentbehrlichkeit“ für das Unternehmen zu verschaffen. Aber Vorsicht! Für zahlreiche Geschäftsführer, die solcherart ihr Haftungsrisiko minimieren wollten, gab es schon ein böses Erwachen.
Zwei Fälle sind es nämlich vor allem, die in der Vergangenheit immer wieder Anlass für Haftungsprozesse gegeben haben:
Zum einen ist es der Insolvenzfall und damit der Masseverwalter der Gesellschaft, der Managementfehler nicht nur gnadenlos aufdeckt, sondern Ansprüche der Gesellschaft insbesondere gegenüber der früheren Geschäftsführung auch gerichtlich verfolgt. Hintergrund dafür ist, dass es die Aufgabe des vom Gericht bestellten Masseverwalters ist, das Vermögen der Gesellschaft unter den Gesellschaftsgläubigern zu verteilen bzw die Ansprüche der Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Wenn dazu – wie bei Konkursen immer der Fall – das vorhandene Gesellschaftsvermögen nicht hinreicht, ist der Masseverwalter geneigt, allfällige Schadenersatzansprüche, die der Gesellschaft aus dem Titel der Geschäftsführerhaftung zustehen, geltend zu machen.
Gleiches gilt oftmals im Falle eines Wechsels in der Geschäftsführung. Der neue Geschäftsführer ist nämlich nicht nur selbst verpflichtet, sich möglichst rasch ein vollständiges Bild über die Gesellschaft zu machen, es gehört auch zu seinen Aufgaben, Ansprüche und Forderungen der Gesellschaft (gegenüber wem auch immer) geltend zu machen. Auch aus Gründen der persönlichen Rivalität mag es vorkommen, dass der neue Geschäftsführer seinen Vorgänger in ein schlechtes Licht rückt, vielleicht auch gar von eigenen bereits getroffenen Fehlentscheidungen ablenken möchte.
Für die Zukunft aber muss erwartet werden, dass – auch gerichtlich geltend gemachte – Ansprüche gegenüber Führungskräften in Unternehmen weniger als bisher auf die beiden eben skizzierten Fälle (der Insolvenz bzw des Wechsels in der Geschäftsführung) beschränkt sind. Besser informierte Gesellschafter insbesondere (aber nicht nur) aus dem Bereich der Beteiligungsfinanzierung (zB Venture Capital Risikokapitalfinanzierer, deren Manager sich den eigenen Investoren zu verantworten haben), eine generell gestiegene Anspruchsmentalität sowie verschärfter Wettbewerb auf globalen Märkten lassen in Hinkunft weniger „Toleranz“ bei Managementfehlleistungen erwarten.