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13.13.2 Grenzen
Aus den soeben geschilderten unterschiedlichen Rechtsfolgen von verjährten bzw verfallenen Ansprüchen werden auf Betreiben der Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen zum Teil Verfallsbestimmungen für die Geltendmachung bestimmter Entgeltbestandteile (Überstunden, Spesen, sämtliche wechselseitigen Ansprüche etc.) vereinbart. Die Vereinbarung einer Verfallsbestimmung darf jedoch letztlich nicht so weit führen, dass die Anspruchsdurchsetzung seitens des Arbeitnehmers übermäßig erschwert wird. Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist zu entnehmen, dass für den Arbeitnehmer in der Regel eine Frist von drei Monaten für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausreicht und in diesen Fällen keine übermäßige Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung vorliegt. Lediglich in Einzelfällen wurden seitens der Gerichte auch kürzere Fristen für die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen für zulässig erachtet. Beispielsweise wurde eine vereinbarte Frist von sechs Wochen für den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses für ausreichend erachtet, für die Geltendmachung von Abfertigungsansprüchen war diese Frist jedoch zu kurz bemessen.