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Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.2.2 Grundregeln der Kollektivvertragsanwendung

Die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages hängt grundsätzlich von der oder den Gewerbeberechtigung(en) des Arbeitgebers ab. Mit einer Gewerbeberechtigung ist aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) eine Mitgliedschaft in einer Fachorganisation verbunden. Sofern die Fachorganisation der Wirtschaftskammer für dieses Gewerbe einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat, ist dieser Kollektivvertrag auf die Arbeitsverhältnisse des Bezug habenden Betriebes – allenfalls getrennt nach Arbeitern und Angestellten – anzuwenden.

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