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Neu Dokument-ID: 1267520

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.18.2 Haftpflichtige Personen

Die Gefährdungshaftung trifft bei der Eisenbahn den Betriebsunternehmer, beim Kraftfahrzeug den Halter. Halter ist derjenige, der das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.

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