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Dokument-ID: 1267520
10.18.2 Haftpflichtige Personen
Die Gefährdungshaftung trifft bei der Eisenbahn den Betriebsunternehmer, beim Kraftfahrzeug den Halter. Halter ist derjenige, der das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.