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Dokument-ID: 1265840
10.4 Haftung bei Personenschäden
Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit. Der Schädiger hat bei einer Körperverletzung ein angemessenes Schmerzengeld, die Heilungskosten und den entgangenen Verdienst sowie den künftig entgehenden Verdienst zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig von Vorsatz, grober oder leichter Fahrlässigkeit. Schadenersatz für eine Körperverletzung richtet sich natürlich nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Haftungsvoraussetzungen.