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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.9.1.5 Haftung der faktischen Geschäftsführer?

Als faktischer Geschäftsführer gilt nach herrschender Meinung eine Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Es ist nicht entscheidend, ob der faktische Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter ist. • [Fußnote: Vgl OGH 17.12.2007, 8 Ob 124/07d.

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