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Neu Dokument-ID: 1267416

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.11.2.5 Haftung für Haupt- und Nebenverbindlichkeiten

Bedient sich der Geschäftsherr eines Gehilfen zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht, so ist die Haftung des Geschäftsherren für das schuldhafte Verhalten seines Gehilfen jedenfalls gegeben.

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