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10.9.1.3 Haftung im Konkurs
Die Geschäftsführer der GmbH sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, im Falle des Konkurses einen Kostenvorschuss für die Anlaufkosten bis zu EUR 4.000,– zu leisten. • [Fußnote: § 72a IO.] Unter Anlaufkosten sind die Kosten bis zur ersten Gläubigerversammlung zu verstehen. Die Haftung besteht nur insoweit, als bei der Gesellschaft kein kostendeckendes Vermögen zur Konkurseröffnung vorhanden ist. • [Fußnote: Siehe Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 6. Auflage, Rz 263 ff.] Den durch das Konkursgericht geltend zu machenden, als Kostenvorschuss zu leistenden Betrag kann der Geschäftsführer lediglich als Masseforderung geltend machen. • [Fußnote: § 72c IO.]