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Alexander Mirtl - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6.2 Haftung nach der Insolvenzordnung

§ 69 Abs 2 IO verpflichtet alle Geschäftsführer, unabhängig von der Art ihrer Vertretungsbefugnis, zur rechtzeitigen Insolvenzeröffnung. Der Insolvenzantrag ist sofort nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (gem §§ 66 und 67 IO) zu stellen. Der Geschäftsführung bleibt höchstens ein Zeitfenster von 60 Tagen nach Feststellung der insolvenzrechtlichen Tatbestände, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und erfolgreich abzuschließen.

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