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Neu Dokument-ID: 1267406

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.10.1 Prokuristen

Grundsätzlich ist jeder Vollmachtnehmer verpflichtet, das von ihm übernommene Geschäft im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht fleißig und redlich zu besorgen. • [Fußnote: Vgl § 1009 ABGB.

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