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Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.7 Haftung

Durch eine konkrete verantwortliche Beauftragtenstruktur für ein Unternehmen kann gewährleistet werden, dass die nach außen vertretungsbefugten Organe für wesentliche Verwaltungsmaterien keine unmittelbare Haftung zu zeitigen haben.

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