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Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.2.4 Haftung

Ein Gewerbeinhaber hat die Bestellung sowie auch das Ausscheiden eines gewerberechtlichen Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde (beispielsweise dem Magistrat) anzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Anzeige an sich und den rechtlichen Wirkungen zu unterscheiden, da diese, wie nachstehend ausgeführt, auseinanderfallen können; dies gilt insbesondere für die Beendigung der Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers.

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