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Dokument-ID: 1267757
10.18.5 Haftungsbefreiung bei unabwendbarem Ereignis
Der Ersatz ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es trotz Anwendung aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten ist. Die Befreiung tritt nicht ein, wenn das Ereignis auf einen Fehler in der Beschaffenheit oder auf ein Versagen der Verrichtungen des Verkehrsmittels zurückgeht (zB Bremsdefekte). Ein unabwendbares Ereignis kann nur ein von außen auf das Kfz oder dessen Lenker einwirkendes Ereignis sein, nicht jedoch das Versagen des Fahrzeugs oder des Lenkers.