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Neu Dokument-ID: 1267428

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.12.8 Haftungseinschränkung

Die Ersatzpflicht für Sachschäden ist nach § 2 PHG eingeschränkt. Zunächst werden Sachschäden nicht ersetzt, die ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Das PHG dient somit hinsichtlich Sachschäden hauptsächlich Konsumenten. Diese trifft jedoch ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 500,00.

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