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Dokument-ID: 1267428
10.12.8 Haftungseinschränkung
Die Ersatzpflicht für Sachschäden ist nach § 2 PHG eingeschränkt. Zunächst werden Sachschäden nicht ersetzt, die ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Das PHG dient somit hinsichtlich Sachschäden hauptsächlich Konsumenten. Diese trifft jedoch ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 500,00.