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Neu Dokument-ID: 1267436

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.13.3.1 Anwendungsbereich

Persönlicher Anwendungsbereich

Vom persönlichen Anwendungsbereich des DHG sind – dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend wenig überraschend – in erster Linie (echte) Dienstnehmer umfasst. Zum Unterschied zu der überwiegenden Anzahl arbeitsrechtlicher Gesetze unterliegen dem DHG auch öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse, sofern die Schadenzufügung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung • [Fußnote:  Für Schädigungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung (= Vollziehung der Gesetze) gelangen die Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes (OrgHG) sowie das Amtshaftungsgesetzes (AHG) zur Anwendung. stattfand.

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