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8.9.5 Haftungsrisiken
Achtung:
Zunächst können sich aus den verwaltungsrechtlichen Tatbeständen des Produktsicherheitsgesetzes Anspruchsgrundlagen ergeben. Diese richten sich an den/die Inverkehrbringer:in. Im Falle von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist gem § 9 VStG grundsätzlich strafbar, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Alternativ besteht die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Zudem kann sich aus den Verwaltungsvorschriften anderes ergeben. • [Fußnote: Für Details dazu vgl Kapitel 8.2.2 und 8.2.3.]