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Alexander Mirtl - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.8.8 Handlungsempfehlung

  • Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner gestaltenden Überwachungspflicht den Vorstand wie auch den Geschäftsführer zu veranlassen, unverzüglich einen Vermögensstatus nach Liquidationswerten zu erstellen, um sicherzugehen, dass noch keine materielle Insolvenz infolge rechnerischer Überschuldung vorliegt.
  • Des Weiteren sollte der Aufstichtsrat den Vorstand veranlassen, eine Planungs- bzw Prognoserechnung zu erstellen, woraus ersichtlich ist, ab welchem Zeitpunkt mit dem Eintritt der rechnerischen Überschuldung zu Liquidationswerten zu rechnen ist.
  • Überwachungspflicht den Vorstand zu veranlassen, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, um von den Aktionären die Genehmigung zur Unternehmensfortführung sowie zur Durchführung von Sanierungs- bzw Restrukturierungsmaßnahmen zu erhalten. • [Fußnote: Vgl dazu auch Kapitel 11.2.2.1.

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