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Neu Dokument-ID: 169650

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 494. Bewährungshilfe
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 55/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

(1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.