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Dokument-ID: 1267501
10.15.1.8 Individualarbeitsverträge
Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen mangels einer Rechtswahl abzuweichen wäre. Es dürfen also keine Vereinbarungen getroffen werden, die dem Arbeitnehmer den gewährten Schutz entziehen.