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Dokument-ID: 1265294
13.8.5 Informationspflichten
Der Altinhaber ist gemäß den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig von einem Betriebsübergang zu informieren, wobei insb der Zeitpunkt, der Grund sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges zu erörtern sind. Auch den neuen Inhaber des Betriebes treffen Verpflichtungen, zumal dieser binnen einem Monat nach Inhaberwechsel die Dienstzettel entsprechend zu korrigieren hat.