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10.15.1.2 Inhalt und Ziele der Verordnung
Um Missverständnisse zu vermeiden, werden obsolet gewordene Bestimmungen aufgehoben und Verweise auf das EVÜ durch Verweise auf die Rom I-Verordnung ersetzt. Für Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, werden „Auffangregeln“ im IPRG • [Fußnote: Bundesgesetz über das internationale Privatrecht. Es regelt, welches Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.] neu geschaffen oder beibehalten. Ziele sind die Klarheit der Rechtslage und die Vermeidung von Irrtümern in der Rechtspraxis. Das wird dadurch erreicht, dass die Hinweise in den §§ 35 und 50 Abs 2 IPRG auf das Übereinkommen, über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ), das nach Art 24 Abs 1 der Rom I-Verordnung durch diese Verordnung ersetzt wird, beseitigt werden und im IPRG auf die Verordnungen Rom I und Rom II hingewiesen wird.