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Dokument-ID: 1259577
6.4.3 Insolvenzrechtliche Beobachtung
Die Feststellung des insolvenzrechtlichen Status des Unternehmens fällt grundsätzlich allein in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung. • [Fußnote: Dies ergibt sich aus § 69 IO.] Um eine Überprüfung der wirtschaftlichen Lage zeitnahe zu ermöglichen, sollte nachstehende dreistufige Vorgehensweise eingehalten werden • [Fußnote: Vgl Jaufer, Berichtswesen bei Kapitalgesellschaften und ihre Wirkung auf die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose, RWZ 2004, 57 ff.] :