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6.9.3 Insolvenzverfahren im Ausland
Koordination der Organe
Besteht neben dem österreichischen Verfahren im Ausland ein Insolvenzverfahren, so sind der Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht zur Zusammenarbeit mit den Organen des ausländischen Verfahrens verpflichtet (§ 239 IO). Jede für den Ausgang des Verfahrens bedeutende Maßnahme bzw Entscheidung ist dem ausländischen Organ mitzuteilen und es sind bzgl der Verwertung von Vermögen gegenseitig Vorschläge zu unterbreiten. Ist das Auslandsvermögen in das österreichische Verfahren nicht einzubeziehen (Mittelpunkt der Interessen im Ausland), so besteht aber trotzdem die Pflicht der Organe zur Koordination.