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9.12.6 Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge, tätige Reue (§§ 183a, 183b StGB)
Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
Vom Fall der Verbreitung einer Seuche, eines gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings (§ 182 Abs 1 StGB) abgesehen, sind Umweltverschmutzungen aufgrund der Verwaltungsakzessorietät • [Fußnote: So Fabrizy, StGB, 13. Auflage, § 183a Rz 1.] nur dann gerichtlich strafbar, wenn der Täter einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag (Gesetz, Verordnung oder Bescheid) zuwider handelt. Ein Irrtum über bestehende Umweltschutzvorschriften schließt die Strafbarkeit des Täters nur dann aus, wenn ihm der Irrtum nicht vorwerfbar ist. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, sich mit den entsprechenden Vorschriften vertraut zu machen.