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7.7 Kartellgesetz (KartG)
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich primär auf das österreichische KartG, das bei ausschließlich nationalen Kartellen zur Anwendung kommt. Auf das europäische Kartellrecht, das bei Wettbewerbsbeschränkungen auf einem Markt oder Teilmarkt der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, wird aus Gründen des leichteren Verständnisses nur im notwendigen Ausmaß Bezug genommen. • [Fußnote: Das europäische Kartellrecht beruht auf Art 101 und Art 102 EGV sowie der Fusionskontrollverordnung und ist in Österreich unmittelbar anwendbar. Auf nur in Österreich oder auf Drittmärkte außerhalb der Mitgliedstaaten wirkende Wettbewerbsbeschränkungen ist das österreichische KartG anzuwenden. Europäisches Kartellrecht betrifft Wettbewerbsbeschränkungen auf einem Markt oder Teilmarkt der Mitgliedstaaten.]