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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1.2 Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der Kommanditgesellschaft obliegt der gewöhnliche Geschäftsbetrieb alleine den Komplementären; die Kommanditisten sind von der Führung der gewöhnlichen Geschäfte ausgeschlossen. Die Kommanditisten können einer Vornahme solcher Geschäfte durch die Komplementäre auch nicht widersprechen.

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