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Dokument-ID: 1259122
4.2.1.2 Kommanditgesellschaft (KG)
Nach § 170 UGB sind zur organschaftlichen Vertretung der KG deren Komplementäre berufen. Kommanditisten sind von der Vertretung der Gesellschaft – zwingend – ausgeschlossen. Soll daher ein Kommanditist für die Gesellschaft rechtswirksam Verträge abzuschließen berechtigt sein, muss diesem eine gesonderte, rechtsgeschäftliche Vollmacht (zB Prokura, Handlungsvollmacht) eingeräumt werden.