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7.7.6 Kronzeugenregelung
Mit der Kronzeugenregelung soll die Aufdeckung von Kartellen erleichtert werden. Als Gegenleistung für die uneingeschränkt aus freien Stücken erfolgte Offenlegung von Informationen über das Kartell vor oder während der Ermittlungsphase wird entweder völlige Straffreiheit oder eine wesentliche Reduzierung der Strafe gewährt, die andernfalls gegen einen Kartellbeteiligten verhängt worden wäre. • [Fußnote: Handbuch der Bundeswettbewerbsbehörde zur Anwendung des § 11 Abs 3 WettbG, 1; Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, ABl 2004, C 101/03.]