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13.11.3 Kundmachung
Aus § 30 ArbVG folgt, dass Betriebsvereinbarungen zu veröffentlichen, dh im Betrieb auch kundzumachen und aufzulegen sind, damit der normative Teil der Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer auch eine rechtliche Wirkung entfaltet. Betriebsvereinbarungen sollten daher in der Personalverwaltung zur Einsicht aufliegen oder – sofern dies aufgrund der Anzahl der Betriebsvereinbarungen noch durchführbar ist – überhaupt an einem allgemein zugänglichen Ort angeschlagen werden. Jedenfalls ist zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer wissen, wo sie sich die entsprechenden Informationen besorgen können.