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9.11.3 Kurzabriss des Verfahrensablaufs
Vorermittlungen und Verdachtsprüfung
Die Finanzstrafbehörden haben ein engmaschiges System an Mitteilungen und Verständigungen. Sämtliche Behörden, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalte zu melden. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz prüft alle ihr zukommenden Anzeigen, Verständigungen und Mitteilungen sorgfältig darauf, ob ausreichende Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen. Dazu kann sie Informationen anderer Behörden einholen sowie Firmen und Privatpersonen zur Auskunft heranziehen und – noch vor Einleitung des Verfahrens – Verdächtige befragen. Verdächtige sind zwar nicht zur Aussage verpflichtet; eine schlüssige Rechtfertigung kann jedoch im Einzelfall die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vermeiden.