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Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.11.9 Kurzübersicht: Modifizierung der Strafaufhebung in besonderen Fällen gem § 30a FinStrG

Bei der Modifizierung der Strafaufhebung in besonderen Fällen gem § 30a FinStrG handelt es sich um einen objektiven Strafaufhebungsgrund. Das bedeutet, dass von finanzstrafrechtlicher Verfolgung bei geringfügigen Verkürzungen durch Festsetzung einer Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) abgesehen wird.

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