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10.13.2.2 Leitende Angestellte
Für leitende Angestellte (Abteilungsleiter, Personalverantwortliche etc) besteht aus arbeitsrechtlicher Sicht insofern eine Sonderstellung, als diese von bestimmten arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen ausgenommen sind. Beispielsweise gelten gem § 36 Abs 2 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz • [Fußnote: BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 71/2013.] (ArbVG) leitende Angestellte, denen maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebes zukommt, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des zweiten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, also der Betriebsverfassung. Dies hat ua die Konsequenz, dass leitende Angestellte Kündigungen bzw Entlassungen nicht nach den Bestimmungen der §§ 105 ff ArbVG anfechten können.