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Dokument-ID: 1265351
13.16.7 Mäßigungsrecht
Jede gültig vereinbarte Konventionalstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Dies bedeutet, dass das Gericht auf die Verhältnismäßigkeit der Strafe, auf die wirtschaftliche und soziale Situation des Arbeitnehmers, insbesondere auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie auf die Höhe des dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Schadens Bedacht zu nehmen hat.