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Dokument-ID: 1265154
13.2.3 Mehrere Gewerbeberechtigungen
Nicht selten verfügen Unternehmen/Arbeitgeber über mehrere Gewerbeberechtigungen, die zwangsläufig (vgl Pkt 13.2.2) auch zur Anwendbarkeit von mehreren Kollektivverträgen führen können. Dies deshalb, da grundsätzlich jede einzelne Tätigkeit eines Unternehmens, die einer Gewerbeberechtigung zuzuordnen ist, zur Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages, abgeschlossen durch die jeweilige Fachorganisation der Wirtschaftskammer, führt; kollektivvertragsfreie Wirtschaftsbereiche gibt es nur noch wenige.