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Neu Dokument-ID: 1267758

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.18.6 Mehrere Schädiger

Kommt es zu einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge bzw Eisenbahnen, kann ein Geschädigter seine Ansprüche grundsätzlich gegen alle am Unfall Beteiligten (Schädiger) richten. Mehrere Beteiligte haften solidarisch, dh zur ungeteilten Hand.

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