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Robert Chmilewsky - Thomas Gruber - Paul Höntsch - Thomas Joszt - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5 Musterschutzgesetz (MuSchG)

Ein Muster im Sinne des MuSchG ist die Erscheinungsform eines (Teils eines) Erzeugnisses, die sich insb aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 Abs 2 MuSchG). Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, grafischen Symbolen und typografischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis (§ 1 Abs 3 MuSchG). Ein Muster kann zB die besondere Form eines Möbelstücks, eines technischen Geräts oder eines täglichen Gebrauchsgegenstandes sein.

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