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6.8.1 Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung und eines allfälligen Aufsichtsrates
Vorstandsmitglieder wie auch Geschäftsführer haben der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu entsprechen (vgl § 84 Abs 1 AktG). Dieser hat sich mittels Buchführung bzw Evidenzhaltung der wichtigsten Geschäftsvorgänge über den aktuellen Unternehmenszustand zu informieren. Der maßgerechte Geschäftsführer ist über die innerbetrieblichen Angelegenheiten und Zustände informiert und überwacht laufend die Lage der Gesellschaft (vgl § 82 AktG; Verpflichtung zur Führung eines internen Kontrollsystems). Vorstandsmitglieder haben nicht nur die Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens wahrzunehmen, sondern sind auch verpflichtet, möglichen Schäden und Risiken frühzeitig vorzubeugen. • [Fußnote: Vgl Viehböck/Breiter, wbl 2000, 537.]