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6.9.6 Öffentliche Bekanntmachung
Ist ein ausländisches Verfahren entsprechend den Regelungen der IO anzuerkennen, so kann dieses gem § 242 IO mittels Aufnahme in die Insolvenzdatei in Österreich öffentlich bekannt gemacht werden; insbesondere wird auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters die Fortführung des Unternehmens in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht. Für den Inhalt einer solchen Bekanntmachung siehe § 218 Abs 2 IO. Der ausländische Insolvenzverwalter ist bei Vorhandensein einer Niederlassung des Schuldners in Österreich grundsätzlich zu einer solchen Einschaltung in die Insolvenzdatei verpflichtet (§ 219 Abs 1 IO).