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Neu Dokument-ID: 1267502

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.15.1.9 Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts

Die Anwendung einer Vorschrift der Rom I-Verordnung kann nur dann versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

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