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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1.1 Offene Gesellschaft (OG)

Was die Zuständigkeit und Befugnis zur Geschäftsführung bei der OG anbelangt, so sind nach den Bestimmungen des UGB alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (Grundsatz der Selbstorganschaft). Lediglich wenn im Gesellschaftsvertrag der OG die Geschäftsführung bloß einem oder mehreren konkreten Gesellschaftern übertragen ist, sind nur diese zur Geschäftsführung berufen, alle anderen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 114 Abs 1 u 2 UGB).

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